Grundsätzlich gelten im gesamten EU-Gemeinschaftsgebiet einheitliche Fristen zur Erledigung des Antrages und zur Vornahme der Erstattung.
Der Antragsteller wird innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Erstattungsantrages informiert, ob der Erstattungsantrag gewährt oder dieser abgewiesen wird.
Bei Anforderung von zusätzlichen Informationen der Finanzverwaltungen kann sich das Erstattungsverfahren in die Länge ziehen. Die angeforderten Informationen sind innerhalb eines Monats vorzulegen.
Wenn der Mitgliedstaat der Erstattung, die gewünschten zusätzlichen Informationen erhalten hat, ist innerhalb von zwei Monaten, eine Entscheidung dem Unternehmer zuzugehen. Sollte es noch einmal zu Rückfragen kommen, so hat der Antragsteller spätestens nach acht Monaten ab Eingang des Erstattungsantrages im Mitgliedstaat der Erstattung eine Entscheidung zu erhalten.
Eine entsprechende Auszahlung hat spätestens nach zehn Tagen nach der jeweiligen Mittelungsfrist (vier Monate oder zwischen sechs bis acht Monaten) zu erfolgen. Spätere Auszahlungen, auch aufgrund einer noch längeren Bearbeitungszeit, begründen den Anspruch auf Verzinsung (Zinsen).