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Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist es für einen österreichischen Unternehmer möglich sich im EU-Ausland bezahlte Umsatzsteuer rückerstatten zu lassen und seit wann ist diese Grundlage in Kraft?

Mit der EU-Richtlinie 2008/9/EG des Europäischen Rates vom 12. Februar 2008 wurde das Verfahren zur Erstattung von Vorsteuerbeträgen für österreichische Unternehmen sowie Unternehmer aus dem übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet eingeführt. Die EU-Mitgliedstaaten setzten mit 1.1.2010 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich waren. In den Artikeln 8, 9 und 11 der RL 2008/9/EG werden insbesondere die Angaben geregelt, die ein Erstattungsantrag enthalten muss, damit dieser als vorgelegt gilt. Die Rechtsgrundlage für Österreich stellt hierbei die Verordnung BGBl 1995/279 idF BGBl II 2014/158 dar, die auf Grundlage des § 21 Abs 9 UStG ergangen ist. Der Antrag zur Erstattung der Vorsteuern ist elektronisch einzubringen.

Bei der Vorsteuererstattung ist zu unterscheiden, ob Vorsteuerbeträge eines in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmers in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder in einem Drittland (bspw. Norwegen oder Schweiz) beantragt werden. Wir beziehen uns mit VAT-Returns ausschließlich auf österreichische Unternehmen, die die Vorsteuererstattung innerhalb der EU beantragen wollen.

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