Der Antragsteller erhält je Antrag zwei elektronische Bestätigungen der Übertragung und des Einlangens seines Antrages – eine vom österreichischen Finanzamt und sofern die Unterlagen nach Prüfung des österreichischen Finanzamtes an den zuständigen Staat weitergeleitet wurden, erhalten Sie die entsprechende Bestätigung von der ausländischen Behörde. Die zweite Bestätigung ist ausschlaggebend für die Einhaltung der Frist vom 30.9. des Folgejahres.