Nein, es geht das Erfordernis, sich in dem Fall umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und die Vorsteuer im Veranlagungsverfahren im EU-Ausland geltend zu machen, dem Rückerstattungsverfahren über die österreichische Finanzverwaltung vor.
Nein, es geht das Erfordernis, sich in dem Fall umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und die Vorsteuer im Veranlagungsverfahren im EU-Ausland geltend zu machen, dem Rückerstattungsverfahren über die österreichische Finanzverwaltung vor.