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Welche Vorsteuern können erstattet werden? Was muss dazu rechtlich beachtet werden?

Im Vorsteuerrückerstattungsverfahren können nur jene Vorsteuern geltend gemacht werden, die im jeweiligen Mitgliedstaat einen Vorsteuerabzug vorsehen. In den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen unterschiedliche Einschränkungen des Vorsteuerabzuges, die es zu beachten gilt. Insbesondere betrifft dies Vorsteuer, die im Zusammenhang mit Reisekosten angefallen ist. Darüber hinaus ist eine Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die vom ausländischen Unternehmen fälschlich in Rechnung gestellt wurden, nicht möglich.   

 Der Antragsteller kann keine Vorsteuerbeträge beantragen, wenn die zugrundeliegende Lieferung entweder als innergemeinschaftliche Lieferung oder als Ausfuhrlieferung (Abholfall) von der Steuer befreit ist oder befreit werden könnte.

Die umsatzsteuerliche Qualifikation der Lieferung/sonstigen Leistung sowie die Richtigkeit der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer ist vorab vom Antragsteller zu prüfen und wird nicht von VAT-Returns geprüft. VAT-Returns führt auch keine Prüfung der formellen Rechnungsmerkmale durch. VAT-Returns zieht den Bruttobetrag der Rechnung heran. Sofern sonstige Abgaben (zB Tourismusabgabe) im Bruttobetrag enthalten sind, ist der Vorsteuerbetrag manuell zu korrigieren.

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