Es gelten europaweit einheitliche Fristen zur Erledigung des Antrages und zur Vornahme der Erstattung. Je nach Anzahl der Rückfragen darf die Bearbeitung des Antrags durch die Finanzverwaltung zwischen vier und acht Monaten dauern und spätestens 10 Tage nach der Mitteilung geschieht die Auszahlung. Sollte die Antragsstellung länger dauern, haben Sie Anspruch auf Zinsen!
Hier der detaillierte Prozess:
Der Antragsteller wird innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Erstattungsantrages informiert, ob der Erstattungsantrag gewährt oder dieser abgewiesen wird.Bei Anforderung von zusätzlichen Informationen der Finanzverwaltungen müssen Sie diese innerhalb eines Monats vorlegen. Anschließend muss die Finanzverwaltung innerhalb von zwei Monaten Sie von der Entscheidung informieren. Sollte es noch einmal zu Rückfragen kommen, so hat der Antragsteller spätestens nach acht Monaten ab Eingang des Erstattungsantrages im Mitgliedstaat der Erstattung eine Entscheidung zu erhalten.
Eine entsprechende Auszahlung hat spätestens nach zehn Tagen nach der jeweiligen Mittelungsfrist (vier Monate oder zwischen sechs bis acht Monaten) zu erfolgen. Spätere Auszahlungen, auch aufgrund einer noch längeren Bearbeitungszeit, begründen den Anspruch auf Verzinsung (Zinsen).