Das Rückerstattungsverfahren kann ausschließlich von Unternehmern im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Unternehmer, der das Rückerstattungsverfahren beanspruchen will, in dem Land, in dem Mehrwertsteuer angefallen ist, weder ansässig/einen Sitz noch umsatzsteuerlich registriert (außer zur Erstattung von Vorsteuerbeträgen) sein darf. Er darf somit auch selbst keine steuerbaren, die Registrierung auslösenden Umsätze im Rückerstattungszeitraum in dem EU-Mitgliedsland getätigt haben. Ausnahmen bestehen für folgende Umsätze:
- Die Erbringung von steuerbefreiten Beförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten, die gemäß RL 2006/112/EG steuerfrei sind;
- Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, bei denen sich jedoch aufgrund der Anwendung des „Reverse-Charge-Verfahrens“ die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert