Die Frist für die Einbringung des Erstattungsantrages endet am 30.09. des Folgejahres. Der Erstattungsantrag ist elektronisch einzubringen, wobei dieser nur dann als eingebracht gilt, wenn alle erforderlichen Angaben (siehe „Was muss ein Antrag genau beinhalten“) gemacht werden. Wird diese Frist versäumt, ist keine Verlängerung der Frist möglich. Alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum 30.09. des Folgejahres eingebracht worden sind, werden abgelehnt.